Rechtsurteil: Zahnarzt haftet bei Allergie

Lässt sich ein Patient Goldinlays einsetzen, durch die sich anschließend allergische Reaktionen zeigen, so kann er sich bei einem anderen Zahnarzt verträgliche Einlagen einsetzen lassen und die Kosten am Honorar seines ersten Zahnarztes kürzen, wenn der ihn über die Zusammensetzung der Inlays nicht aufgeklärt hatte (AZ: 10 S 6898 - Landgericht Kiel)

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