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Zu dieser Erkenntnis kommt zumindest das Amtsgericht Osnabrück (Az: 14 C 385/04).Werden durch direkt an den Wänden aufgestellte Möbel Feuchtigkeitsschäden oder Schimmelpilzbildung mit verursacht, trifft den Mieter kein Verschulden.
Es sei dem Mieter nicht zuzumuten, große Möbel in genügendem Abstand von der Wand zu platzieren, um Feuchtigkeitsschäden zu verhindern. Ebenso sei es unzulässig, dem Mieter das Aufstellen von Möbeln an bestimmten Wänden zu untersagen.
Feuchteschäden oder Schimmelpilzbildung hinter Möbeln sei in jedem Fall ein Wohnungsmangel, für den der Vermieter haftbar zu machen sei.
Unsere Meinung: Mangelnde Luftzirkulation hinter Möbeln, insbesondere dann, wenn sie an Außenwänden stehen, verursacht insbesondere in den Wintermonaten immer Feuchteprobleme. Um die eigene Gesundheit wie auch die Substanz wertvoller Möbel nicht zu gefährden, raten wir, die Möbel stets ca. 5 cm von der Wand ab zu platzieren. Auch wenn die Rechtsfrage hier so entschieden wurde, ein entscheidender Einfluss des Mieters auf die Schimmelbildung ist nicht von der Hand zu weisen. Und andere Gerichte entscheiden bei dieser Sachlage vielleicht anders!
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