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Ein Hausbesitzer stellte fest, dass die Wände
seines Anwesens vom Schimmelpilz befallen sind. Um sich und seine Familie
vor Krankheiten zu schützen, ließ er umgehend die entsprechenden
Sanierungsmaßnahmen durchführen. Diese recht kostenintensive Maßnahme setzte er
in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung ab.
Die Oberfinanzdirektion München (Az. S 2284 - 1 St 41 M) verweigerte dieser
Lösung ihre Zustimmung. Das Auftreten von Schimmelpilzen sei auf ein Verschulden
des Eigentümers oder Mieters zurückzuführen, weil dieser die Immobilie falsch
oder mangelhaft belüftet hätte. Oder es handle sich um ein Verschulden des
Bauträgers. In all diesen Fällen könne man deswegen keine außergewöhnliche
Belastung geltend machen.
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