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Parkettboden keine außergewöhnliche Belastung
für den Geldbeutel

Den Teppichboden gegen einen glatten Boden, z. B.
Parkett auszutauschen, ist immer noch einer der
häufigsten Ratschläge bei einer Haustaubmilbenallergie.
Was der Gesundheit dienlich sein kann, wird in diesem
Fall jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung anerkannt. Das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz entschied (AZ: 3 K 1951/98): Da der Parkettboden den Wert einer Wohnung oder eines
Hauses erhöht, ist er steuerlich nicht abzugsfähig.

 


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