Parkettboden keine außergewöhnliche
Belastung
für den Geldbeutel
Den
Teppichboden gegen einen glatten Boden, z. B.
Parkett
auszutauschen, ist immer noch einer der
häufigsten
Ratschläge bei einer Haustaubmilbenallergie.
Was der
Gesundheit dienlich sein kann, wird in diesem
Fall jedoch
nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung
anerkannt. Das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz entschied (AZ:
3 K 1951/98): Da der
Parkettboden den Wert einer Wohnung
oder eines
Hauses erhöht, ist er steuerlich nicht
abzugsfähig.