Nickelgehalt bei Schmuck und Co. muss reduziert werden

Mit einer Verordnung von Ende Februar 2000 hat der Bundesrat entsprechend einer Vorgabe der Europäischen Union den Weg zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung geebnet.
 
Gegenstände, die unmittelbar und über längere Zeit mit der Haut in Berührung kommen (z. B. Ohrclips, Ringe, Armbänder) sind verboten, wenn sie Nickel in Mengen abgeben, die allergische Reaktionen z. B. der Haut oder Juckreiz hervorrufen können. Der Grenzwert wurde auf 0,5 Mikrogramm Nickel pro qcm festgelegt, abgegeben innerhalb einer Woche.
Nickelhaltiger Schmuck, der mit einen Schutzlack überzogen ist, muss gewährleisten, dass der Grenzwert innerhalb von zwei Jahren normaler Nutzung des Schmucks nicht überschritten wird.

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