Parkettboden keine außergewöhnliche Belastung für den Geldbeutel

Den Teppichboden gegen einen glatten Boden, z. B. Parkett auszutauschen, ist immer noch einer der häufigsten Ratschläge bei einer Haustaubmilbenallergie. Was der Gesundheit dienlich sein kann, wird in diesem Fall jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung anerkannt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied (AZ: 3 K 1951/98): Da der Parkettboden den Wert einer Wohnung oder eines Hauses erhöht, ist er steuerlich nicht abzugsfähig.

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